Die Vorsorge und Früherkennung von berufsbedingten Hautkrankheiten muss verstärkt werden. Vor allem bei Hautkrebs besteht Handlungsbedarf. Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten soll um das Basalzellkarzinom erweitert werden. Das waren die zentralen Botschaften der Aktionswoche Haut&Job Ende 2019 und der Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD).
Die ABD hat wissenschaftlich begründete Hinweise dafür vorgelegt, das Basalzellkarzinom in den Kreis der anerkannten Berufserkrankungen aufzunehmen. Bislang sind lediglich das sogenannte Plattenepithelkarzinom und seine Frühform – die aktinischen Keratosen – als Berufskrankheit anerkannt. Die vormalige ABD-Präsidentin Prof. Andrea Bauer verweist auf die Ergebnisse einer in Deutschland durchgeführten Fall-Kontrollstudie. Die Studie ergab nach den Worten der Dresdener Hochschullehrerin bei überwiegend im Freien Beschäftigten mit hoher UV-Strahlungsexposition ein im Vergleich zur übrigen Bevölkerung doppelt so hohes Risiko, an einem Basallzelltumor zu erkranken.
Neuerkrankungen beim hellen Hautkrebs steigen sprunghaft
Hauterkrankungen insgesamt liegen bei den Berufskrankheiten mit weitem Abstand an der Spitze. 2018 machten sie rund 60 Prozent (!) aller bestätigten Verdachtsmeldungen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aus. Während die Verdachtsfälle von berufsbedingten Hautkrankheiten wie Handekzeme in den letzten Jahren leicht rückläufig sind, hat es beim hellen Hautkrebs von Outdoor-Workern einen sprunghaften Anstieg gegeben. Seit der Einführung der entsprechenden Berufskrankheit BK 5103 im Jahr 2015 sind jährlich mehr als 8.000 Fälle von berufsbedingtem Hautkrebs angezeigt worden. "Nur durch konsequenten Sonnenschutz an Außenarbeitsplätzen werden diese dramatisch hohen Zahlen in einigen Jahren abnehmen," so Prof .Bauer. Handlungsbedarf besteht, wie sie verdeutlicht, auch deshalb, weil heller Hautkrebs zwar in aller Regel nicht tödlich verläuft, jedoch eine chronische Erkrankung darstellt.
Zum besseren Schutz vor Hautkrebs fehlen bislang verbindliche gesetzliche Bestimmungen, die beispielsweise die Bereitstellung von Sonnenschutzmitteln und UV-schützender Arbeitskleidung oder auch Änderungen bei der Arbeitszeit im Hochsommer und in der prallen Sonne – vor allem um die Mittagszeit – regeln. Der Gesetzgeber hat im Juni 2019 mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) beschlossen. "Alle Arbeitgeber in Deutschland sind demnach jetzt verpflichtet, ihren Außenbeschäftigten entsprechende arbeitsmedizinische Beratungen und – bei Einverständnis der Beschäftigten – Untersuchungen anzubieten", so Prof. Swen Malte John von der Universität Osnabrück.
In Deutschland haben die Sozialpartner aus der Bau- und Landwirtschaft im Februar 2019 in eigener Regie bereits eine Vereinbarung verabschiedet, deren Kernstück die Angebotsvorsorge umfasst: Die Unternehmen werden Arbeitnehmern, die überwiegend im Freien arbeiten, einmal jährlich den Besuch bei einem Betriebsarzt, Arbeitsmediziner, Haus- oder Hautarzt anbieten, damit sie sich beraten und ein Hautscreening durchführen lassen können, wodurch Hautkrebs oftmals noch in einem frühen Stadium entdeckt werden kann. Die Kosten für diese Untersuchung, die während der Arbeitszeit stattfinden kann, tragen die Arbeitgeber.
In kleineren Betrieben haben es Beschäftigte bisher oft schwer, die nötigen Informationen zu den Risiken für ihre Haut am Arbeitsplatz zu erhalten. Für sie bleibt die Hautarztpraxis oft die erste und wichtigste Anlaufstelle beim Verdacht auf beruflich bedingte Hautprobleme.
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