Das Sozialgericht Aachen hat in einem Rechtsstreit erstmals UV-bedingten Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt. Im konkreten Fall bekam ein inzwischen im Ruhestand lebender Dachdecker Recht, der durch seine Außenarbeit an aktinischen Keratosen, der Frühform von hellem Hautkrebs, erkrankt war. Der Mann hatte 40 Jahre lang ohne Sonnenschutz im Freien gearbeitet. Nach der Hautkrebs-Diagnose hatte er bei seiner Berufsgenossenschaft vergeblich die Behandlung der aktinischen Keratosen als Versicherungsfall geltend gemacht.
Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung verweigert, da aktinische Keratosen in der Liste der Berufskrankheiten nicht aufgeführt werden. Die Richter sahen jedoch einen Ausnahme-Tatbestand erfüllt: Wissenschaftliche Studien belegten, dass Menschen, die unter freiem Himmel arbeiten, ein hohes Hautkrebsrisiko haben. Aktinische Keratosen seien aufgrund aktueller dermatologischer Forschungsergebnisse als Initialstadium von hellem Hautkrebs anzusehen. Der bei dem Dachdecker durch Sonnenlicht ausgelöste UV-Schaden könne daher im Sinne einer „Wie-Berufskrankheit“ gesehen werden.
Das Urteil betrifft nach Meinung des Dermatologen Prof. Dr. Swen Malte John über Dachdecker hinaus alle sogenannten Outdoorworker, wie etwa Landwirte, Weinbauern, Erntehelfer und Montagearbeiter. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschäftigt sich mit dem Thema: Der zuständige ärztliche Sachverständigenbeirat berät darüber, aktinische Keratosen in eine neue mögliche Berufskrankheiten-Empfehlung aufzunehmen. In der derzeitigen Entwurfsfassung sind aktinische Keratosen als Berufskrankheit anerkannt.
(Quellen: HautinForm, Der Deutsche Dermatologe)
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